Betriebsrats-Seminare

Auszug aus dem Fitting, 29. Auflage, § 37 RN 137

 

" Die Übernahme des BR-Amtes verpflichtet die BRMitglieder zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihnen obliegenden Amtspflichten. Soweit hierzu der Erwerb besonderer Kenntnisse erforderlich ist, sind die BRMitglieder zur Teilnahme an entsprechenden Schulungsveranstaltungen verpflichtet. Denn die den BRMitgliedern obliegenden Aufgaben, Rechte und Pflichten sind ihnen nicht um ihrer selbst willen, sondern zur Wahrnehmung der Interessen der ArbN des Betriebs zuerkannt.

 

Pflicht zur Teilnahme der Betriebsräte an Schulungen!

 

Durch die Übernahme des Betriebsratsamtes haben die Mitglieder des Betriebsrats neben der Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Aufgaben weitere, nicht unerhebliche Amtspflichten übernommen. Um das ihnen anvertraute Amt verantwortungsvoll auszuführen und die damit verbundenen Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können, sind spezielle Kenntnisse der Betriebsratsmitglieder insbesondere im Betriebsverfassungs- und im Arbeitsrecht notwendig. Jeder Betriebsrat hat sich auf sein Mandat umfassend vorzubereiten und ist aus diesem Grund verpflichtet, sich die hierfür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen (BAG vom 21.04.1983 - 6 ABR 70/82).

 

Verantwortliche Arbeit im Betriebsrat ist nur dann möglich, wenn jedes Mitglied über das erforderliche Mindestwissen für die Erfüllung seiner Aufgaben verfügt; diese Kenntnisse sind in erster Linie durch den Besuch von geeigneten Schulungen zu erwerben (BAG vom 05.11.1981 – 6 ABR 50/79).

 

Ersatzmitglieder

 

Für Ersatzmitglieder, die häufig verhinderte Mitglieder des Betriebsrats vertreten, ist eine „Grundausbildung“ im Betriebsverfassungsrecht und im Arbeitsrecht ebenfalls i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich (BAG vom 14.12.1994 – 7 ABR 31/94 und BAG vom 19.09.2001 – 7 ABR 32/00). „Häufig“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Ersatzmitglied über einen längeren Zeitraum regelmäßig an mindestens einem Viertel aller Betriebsratssitzungen teilgenommen hat (ArbG Mannheim vom 19.01.2000 – 8 BV 18/99). Rückt ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nach, so kann es erforderlich sein, dass unter Berücksichtigung für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats ein Schulungsanspruch des Ersatzmitglieds besteht (BAG vom 19.09.2001 – 7 ABR 32/00). Das notwendige Basiswissen für Ersatzmitglieder vermitteln die Seminare „Grundlagen für Ersatzmitglieder Teil I und IV“